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Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 102
1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. 2 Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. 3 Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. 102 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205). |