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Art. 67b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016 103
1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. 2 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung ausübten und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen. 3Die Artikel 54a und 54b gelten während vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung. Sie bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten Gesuche anwendbar.104 103 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). 104 In Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 216). |