|
Art. 23 Verfahren
Das Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 52 und 54 sowie den Anhängen IX–XI EU-MDR36, unter Berücksichtigung der Änderungen von Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 2 EU-MDR, die von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte37 vorgenommen werden. 36 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f. 37 Siehe Anhang 4. |