Art. 25 Ausstellung und Inhalt
1 Die bezeichneten Stellen stellen die Konformitätsbescheinigungen nach den Anhängen IX–XI EU-MDR39 (Bescheinigungen) aus. 2 Die Bescheinigungen sind in einer der drei Amtssprachen oder in englischer Sprache auszufertigen. 3 Sie müssen mindestens die Angaben nach Anhang XII EU-MDR enthalten, unter Berücksichtigung der Änderungen dieses Anhangs, die von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte40 vorgenommen werden. 4 Bescheinigungen, die von nach dem EU-Recht bezeichneten Stellen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat ausgestellt werden und die nicht durch ein internationales Abkommen anerkannt sind, werden den Bescheinigungen schweizerischer Stellen gleichgestellt, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
39 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f. 40 Siehe Anhang 4. 41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 26. Mai 2021 (AS 2021 281). |