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Art. 32 Aufzeichnungspflicht und Rückverfolgbarkeit
1 Sämtliche Gewebe und Zellen, die Menschen zum Zwecke der Devitalisierung entnommen und in Produkten verwendet werden, müssen von der spendenden Person zur empfangenden Person und umgekehrt zurückverfolgt werden können. Artikel 35 Absätze 1 und 2 AMBV50 sind sinngemäss anwendbar. 2 Die Rückverfolgbarkeit richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Artikeln 34 und 35 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200451. 50 SR 812.212.1 51 SR 810.21 |