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Art. 84 Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit
1 Die Swissmedic erstellt ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 199386 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG). 2 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 VDSG. 3 Die Datenbearbeitung ist automatisch zu protokollieren. 86 SR 235.11 |