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Art. 9 In Gesundheitseinrichtungen hergestellte und verwendete Produkte
1 Produkte, die innerhalb von Gesundheitseinrichtungen hergestellt und ausschliesslich dort verwendet werden, gelten als in Betrieb genommen. Für solche Produkte gelten die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäss Anhang I EU-MDR15, nicht aber die weiteren Anforderungen dieser Verordnung, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a–h EU-MDR erfüllt sind. 2 Absatz 1 gilt nicht für im industriellen Massstab hergestellte Produkte. 15 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f. |