Die Swissmedic kann namentlich im Informationssystem Medizinprodukte Folgendes veröffentlichen:
- a.
- Produktedaten gemäss Anhang VI Teil B EU-MDR87;
- b.
- Informationen zu den Wirtschaftsakteuren und zu den Produkten nach Anhang VI Teil A EU-;
- c.
- die allgemeinen Informationen nach Artikel 35 Absatz 7 EU-MDR über ihre Massnahmen zur Regelung der Bewertung, Bezeichnung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung der bezeichneten Stellen sowie über Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf diese Aufgaben haben;
- d.
- die nach Artikel 44 Absatz 12 EU-MDR erstellten Zusammenfassungen des jährlichen Berichts über die Überwachungstätigkeiten und Vor-Ort-Bewertungen;
- e.
- Kurzberichte über Sicherheit und klinische Leistung nach Artikel 63;
- f.
- Informationen zu Bescheinigungen nach den Artikeln 28 und 42–44;
- g.
- die im Rahmen von Sicherheitskorrekturmassnahmen im Feld an Anwenderinnen und Anwender oder Kundinnen und Kunden gerichteten Sicherheitsanweisungen im Feld nach Artikel 89 Absatz 8 EU-MDR;
- h.
- Zusammenfassungen der Berichte über die Überprüfung der Marktüberwachungstätigkeit der Swissmedic;
- i.
- wissenschaftliche Gutachten nach Artikel 106 Absatz 12 EU-MDR;
- j.
- Informationen über Marktüberwachungsmassnahmen, insbesondere über Rückrufe, über die Nichtkonformität von Produkten und über präventive Gesundheitsschutzmassnahmen.
87 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f.