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Art. 64 Rückverfolgbarkeit 104
1 Die Händler und Importeure arbeiten mit den Herstellern oder ihren Bevollmächtigten so zusammen, dass die Produkte angemessen rückverfolgbar sind. 2 Die Offenlegungspflicht gemäss Artikel 47c HMG gilt mindestens 10 Jahre und bei implantierbaren Produkten mindestens 15 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt bezogen oder geliefert wurde. 104 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 der V vom 4. Mai 2022 über In-vitro-Diagnostika, in Kraft seit 26. Mai 2022 (AS 2022 291). |