|
Art. 93 Änderung der Anhänge
1 Das EDI kann die Anhänge 1–3 sowie 5 und 6 zu dieser Verordnung der internationalen oder technischen Entwicklung anpassen. 2 Anpassungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, nimmt es im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vor. |