Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für: - a.
- Medizinprodukte und deren Zubehör im Sinne von Artikel 3;
- b.
- Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung nach Anhang 1.
2 In dieser Verordnung wird der Begriff Produkte für die Produkte nach Absatz 1 verwendet. 3 Diese Verordnung gilt auch für: - a.
- Produkte, die beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme als integralen Bestandteil ein Arzneimittel enthalten, dem eine unterstützende Funktion im Produkt zukommt;
- b.
- Produkte, die dazu bestimmt sind, ein Arzneimittel abzugeben;
- c.
- Produkte, die hergestellt sind:
- 1.
- aus Geweben oder Zellen tierischen Ursprungs, oder ihren Derivaten, die nicht lebensfähig sind oder abgetötet wurden,
- 2.
- aus Derivaten von Geweben oder Zellen menschlichen Ursprungs, die nicht lebensfähig sind oder abgetötet wurden;
- d.
- Produkte, die beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme als integralen Bestandteil nicht lebensfähiges Gewebe oder nicht lebensfähige Zellen menschlichen Ursprungs oder deren Derivate enthalten, denen im Rahmen des Produkts eine unterstützende Funktion zukommt;
- e.
- Produkte, die beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme als integralen Bestandteil ein In-vitro-Diagnostikum enthalten; für diesen Bestandteil sind die Bestimmungen über In-vitro-Diagnostika anwendbar.
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