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Art.47 Technische Dokumentation
1 Der Hersteller muss in der technischen Dokumentation die Angaben nachden Anhängen II und III EU-MDR84 aufführen, unter Berücksichtigung der Änderungen dieser Anhänge, die von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte85 vorgenommen werden. 2 Auf Ersuchen der zuständigen Behörde legt der Hersteller entweder die vollständige technische Dokumentation oder eine Zusammenfassung dieser Dokumentation vor. |