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Art. 52 Für die Einhaltung der Vorschriften verantwortliche Person
1 Bevollmächtigte müssen dauerhaft und ständig auf mindestens eine Person zurückgreifen können, die das erforderliche Fachwissen über die Anforderungen für Medizinprodukte nach dieser Verordnung aufweist und für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist. 2 Im Übrigen gilt Artikel 49 Absätze 2–4 sinngemäss. |