Medizinprodukteverordnung
(MepV)

vom 1. Juli 2020 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 73 Einmalprodukte und Aufbereitung

1 Die Auf­be­rei­tung von ge­brauch­ten Ein­mal­pro­duk­ten und de­ren Wei­ter­ver­wen­dung ist ver­bo­ten.

2 Die Ver­wen­dung und das Be­reit­stel­len auf dem Markt von im Aus­land ge­stützt auf Ar­ti­kel 17 Ab­satz 3 EU-MDR114 auf­be­rei­te­ten Ein­mal­pro­duk­ten sind ver­bo­ten.

114 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f.

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