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Medizinprodukteverordnung
(MepV)

vom 1. Juli 2020 (Stand am 1. September 2023)

Art. 82 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

Die Da­ten ei­ner Per­son wer­den wäh­rend zehn Jah­ren nach dem letz­ten Ein­trag auf­be­wahrt und da­nach ver­nich­tet.