Medizinprodukteverordnung
(MepV)


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Art. 26 Gültigkeitsdauer

1 Die Be­schei­ni­gun­gen sind ma­xi­mal fünf Jah­re gül­tig. Die Gül­tig­keits­dau­er wird in der Be­schei­ni­gung fest­ge­legt.

2 Auf An­trag des Her­stel­lers kann die Gül­tig­keit der Be­schei­ni­gung auf der Grund­la­ge ei­ner Neu­be­wer­tung ge­mä­ss dem ein­schlä­gi­gen Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren um höchs­tens fünf Jah­re ver­län­gert wer­den. Die Be­schei­ni­gung kann mehr­mals ver­län­gert wer­den.

3 Ein Nach­trag zu ei­ner Be­schei­ni­gung ist so lan­ge gül­tig wie die Be­schei­ni­gung, zu der er ge­hört.

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