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Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
vom 18. Juni 1999 (Stand am 1. Januar 2007)
Art. 1Bundesaufgaben
Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie folgende Aufgaben:
a.
Er erfasst auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten.
b.
Er beteiligt sich an Erfassung, Austausch und Auswertung von internationalen meteorologischen und klimatologischen Daten.
c.
Er warnt vor Gefahren des Wetters.
d.
Er stellt meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet bereit.
e.
Er sorgt für die Bereitstellung von klimatologischen Informationen sowie für die Umsetzung von Massnahmen als Beitrag zur langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt.
f.
Er stellt die Überwachung der Radioaktivität in der Atmosphäre sicher und stellt meteorologische Grundlagen für die Berechnung der Ausbreitung von Luftschadstoffen zur Verfügung.
g.
Er fördert die theoretische Meteorologie und Klimatologie und führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch.
h.
Er erbringt weitere meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit.