Bundesgesetz
über die Meteorologie und Klimatologie
(MetG)

vom 18. Juni 1999 (Stand am 1. Januar 2007)


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Art. 4 Erweiterte Dienstleistungen

1 Das Bun­des­amt kann me­teo­ro­lo­gi­sche und kli­ma­to­lo­gi­sche Da­ten, Er­geb­nis­se oder sons­ti­ge In­for­ma­tio­nen zur De­ckung be­son­de­rer Kun­den­wün­sche auf­be­rei­ten und kom­mer­zi­ell ver­wer­ten.

2 Das An­ge­bot an er­wei­ter­ten Dienst­leis­tun­gen hat in ei­nem en­gen Zu­sam­men­hang mit dem Grun­d­an­ge­bot zu ste­hen und darf die­ses nicht be­ein­träch­ti­gen.

3 Das Bun­des­amt bie­tet die er­wei­ter­ten Dienst­leis­tun­gen auf pri­vat­recht­li­cher Ba­sis an. Es setzt das Ent­gelt nach den Be­din­gun­gen des Mark­tes fest und gibt die An­sät­ze be­kannt. Die er­wei­ter­ten Dienst­leis­tun­gen dür­fen nicht un­ter den Ge­ste­hungs­kos­ten er­bracht und nicht mit Er­trä­gen aus dem Grun­d­an­ge­bot ver­bil­ligt wer­den.

BGE

138 I 378 (2C_485/2010) from 3. Juli 2012
Regeste: Art. 27, 51 Abs. 2, Art. 94, 98 Abs. 3, Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 1 ff. VVG; Art. 2 VAG; Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse des Bundesgerichts nach Gewährleistung einer Kantonsverfassung durch die Bundesversammlung. Überprüfung einer Kantonsverfassung (E. 5). Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt, solange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt wird (E. 6.2). Mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV) ist eine unternehmerische Tätigkeit des Staates vereinbar, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt (E. 6.3). Die Ausdehnung des Tätigkeitsgebietes der Glarnersach entspricht dem Willen des Gesetzgebers des Kantons Glarus (E. 7), was im vorliegenden Zusammenhang ein genügendes öffentliches Interesse darstellt, zumal dieses jedenfalls nicht rein fiskalischer Natur ist (E. 8). Die Wettbewerbsneutralität der unternehmerischen Staatstätigkeit verbietet systematische Quersubventionierungen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich (E. 9.1-9.3). Eine öffentliche Versicherungsanstalt untersteht auch im Wettbewerbsbereich nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz (E. 9.5). Keine Verletzung des Versicherungsabkommens Schweiz-EU (E. 10). Versicherungsverträge im Wettbewerbsbereich unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz (E. 11.2).

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