Bundesgesetz
|
Art. 5a Beiträge für Beteiligungen an internationalen Programmen 3
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren für die Beteiligung der Schweiz an Programmen internationaler Organisationen und Institutionen im Bereich der Meteorologie und Klimatologie auf internationaler Ebene. 2 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beiträge und regelt das Verfahren. 3 Er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen; darin legt er die Art der Beteiligung und den Umfang der Leistungen fest. 3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 48814882; BBl 20055413). |