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Art. 2 Zuständige Verwaltungseinheiten
1 Der Bundesrat bezeichnet die Verwaltungseinheiten, welche die Aufgaben nach Artikel 1 übernehmen. Er bezeichnet insbesondere das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt (Bundesamt); dieses vertritt die Schweizerische Eidgenossenschaft bei der Weltorganisation für Meteorologie. 2 In der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Verwaltungseinheiten die Bedürfnisse der Landesteile und Sprachregionen. |