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Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. 2 Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. 3 Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
4 Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
5 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 6 Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 682; BBl 2022 804). 5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 682; BBl 2022 804). 6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 682; BBl 2022 804). 7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 682; BBl 2022 804). |