Verordnung
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Art. 10 Ausscheiden von Berufsmilitärpiloten und zivilen Transportpiloten 12
1 Berufsmilitärpiloten und zivile Transportpiloten bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.13 2 Piloten von Einsitzerkampfflugzeugen sowie erste Piloten von Doppelsitzerkampf- und Düsenschulflugzeugen scheiden mit 55 Jahren aus dem Jetflugdienst aus. 3 Das VBS kann die Alterslimite in Ausnahmefällen aus militärischen Gründen heraufsetzen, insbesondere wenn die Führungsfunktion des betreffenden Piloten und die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe dies erfordern. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043). 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043). |