Verordnung
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Art. 12 Ausscheiden der Bordoperateure, der Berufs-FLIR-Operateure und der Berufsbordfotografen
1 Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 2 Milizbordoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. |