Verordnung
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Art. 14 Ausscheiden der Drohnenoperateure
1 Berufsdrohnenoperateure bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 2 Milizdrohnenoperateure, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.15 3 Alle übrigen Milizdrohnenoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem militärischen Flugdienst aus.16 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401). 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401). |