Verordnung
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Art. 17 Anspruch auf Entschädigung
1 Die brevetierten Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes erhalten eine Entschädigung für die besondere Beanspruchung durch den Flug- oder Fallschirmsprungdienst. Der Anspruch entsteht ab dem Monat, in dem sie erstmals Ausbildungsdienst leisten. 2 Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse erhalten keine Entschädigung. 3 Die Entschädigungen sind im Anhang festgelegt. |