Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV)
vom 19. November 2003 (Stand am 1. Mai 2011)
Art. 17Anspruch auf Entschädigung
1 Die brevetierten Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes erhalten eine Entschädigung für die besondere Beanspruchung durch den Flug- oder Fallschirmsprungdienst. Der Anspruch entsteht ab dem Monat, in dem sie erstmals Ausbildungsdienst leisten.
2 Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse erhalten keine Entschädigung.
3 Die Entschädigungen sind im Anhang festgelegt.