Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV)
vom 19. November 2003 (Stand am 1. Mai 2011)
Art. 7
1 Flug- und Fallschirmsprungdienst sowie Drohnenflugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) körperlich tauglich sowie geistig und charakterlich geeignet erklärt worden sind.
2 Die körperliche Tauglichkeit sowie die geistige und charakterliche Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärztlichen Tauglichkeitsattest bescheinigt.