Verordnung
über den militärischen Flugdienst
(Militärflugdienstverordnung, MFV)

vom 19. November 2003 (Stand am 1. Mai 2011)


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Art. 8 Einstellung

1 Die An­ge­hö­ri­gen des mi­li­tä­ri­schen Flug­diens­tes wer­den vor­über­ge­hend oder end­gül­tig im mi­li­tä­ri­schen Flug­dienst ein­ge­stellt, wenn:

a.
sie me­di­zi­nisch nicht mehr taug­lich sind;
b.
sie den fach­li­chen oder cha­rak­ter­li­chen An­for­de­run­gen nicht mehr ge­nü­gen;
c.
kein mi­li­tä­ri­sches Be­dürf­nis nach ih­rer Funk­ti­on mehr be­steht;
d.
sie Aus­land­ur­laub nach Ar­ti­kel 48 der Ver­ord­nung über das mi­li­tä­ri­sche Kon­troll­we­sen vom 7. De­zem­ber 199811 er­hal­ten ha­ben oder sie bei Aus­land­auf­ent­halt von we­ni­ger als sechs Mo­na­ten das Trai­ning nicht auf­recht­er­hal­ten kön­nen;
e.
sie als Of­fi­zier nach Ar­ti­kel 60 MG zu den nicht in For­ma­tio­nen ein­ge­teil­ten An­ge­hö­ri­gen der Ar­mee zu­ge­wie­sen wer­den; aus­ge­nom­men sind Be­rufs­mi­li­tär­pi­lo­ten;
f.
sie sich im Mut­ter­schafts­ur­laub be­fin­den; oder
g.
an­de­re wich­ti­ge Grün­de einen wei­te­ren Ein­satz in ih­rer Funk­ti­on nicht mehr an­ge­zeigt er­schei­nen las­sen.

2 Bei Mi­liz­mi­li­tär­pi­lo­ten der Ka­te­go­rie A kann statt der Ein­stel­lung die Ver­set­zung in die Ka­te­go­rie B an­ge­ord­net wer­den.

3 Wer Aus­land­ur­laub hat, kann auf Ge­such hin von der Ein­stel­lung be­freit wer­den, wenn:

a.
ein mi­li­tä­ri­sches Be­dürf­nis be­steht; und
b.
er oder sie sich ver­pflich­tet, die vor­ge­schrie­be­nen Dienst­leis­tun­gen zu ab­sol­vie­ren und da­bei die Rei­se­kos­ten für die Aus­land­stre­cke zu tra­gen.

11 [AS 1999 941, 2903Art.121 Ziff. 1, 2001190Art. 121 Ziff. 1. AS 2004 5299Art. 43]. Sie­he heu­te die V vom 10. Dez. 2004 über das mi­li­tä­ri­sche Kon­troll­we­sen (SR 511.22).

BGE

92 I 516 () from 25. Mai 1966
Regeste: Direkter Prozess; Haftung des Kantons für widerrechtlich schuldhaftes Handeln seiner Beamten bei der Ausübung öffentlich-rechtlicher Funktionen. 1. Voraussetzungen des direkten Prozesses gemäss Art. 42 OG (Erw. 1, 2). 2. Sorgfaltspflicht der Behörde bei der Ausstellung des Fahrzeugausweises (Erw. 4) und der Erteilung des Lernfahrausweises (Erw. 5). 3. Wann ist die Behörde zum sofortigen Entzug des Führerausweises verpflichtet? (Erw. 6). 4. Adaequanz des Kausalzusammenhanges zwischen widerrechtlich schuldhaftem Handeln der Beamten und Schadeneintritt als Voraussetzung der Haftung des Kantons für den Schaden. Adaequanz verneint, weil die Versicherung, die für den Schaden aufzukommen hatte, diese Folge bei rechtzeitigem Vorgehen gegen den säumigen Prämienschuldner hätte vermeiden können (Erw. 7, 8).

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