Verordnung
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Art. 8 Einstellung
1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn:
2 Bei Milizmilitärpiloten der Kategorie A kann statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B angeordnet werden. 3 Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn:
11 [AS 1999 941, 2903Art.121 Ziff. 1, 2001190Art. 121 Ziff. 1. AS 2004 5299Art. 43]. Siehe heute die V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22). BGE
92 I 516 () from 25. Mai 1966
Regeste: Direkter Prozess; Haftung des Kantons für widerrechtlich schuldhaftes Handeln seiner Beamten bei der Ausübung öffentlich-rechtlicher Funktionen. 1. Voraussetzungen des direkten Prozesses gemäss Art. 42 OG (Erw. 1, 2). 2. Sorgfaltspflicht der Behörde bei der Ausstellung des Fahrzeugausweises (Erw. 4) und der Erteilung des Lernfahrausweises (Erw. 5). 3. Wann ist die Behörde zum sofortigen Entzug des Führerausweises verpflichtet? (Erw. 6). 4. Adaequanz des Kausalzusammenhanges zwischen widerrechtlich schuldhaftem Handeln der Beamten und Schadeneintritt als Voraussetzung der Haftung des Kantons für den Schaden. Adaequanz verneint, weil die Versicherung, die für den Schaden aufzukommen hatte, diese Folge bei rechtzeitigem Vorgehen gegen den säumigen Prämienschuldner hätte vermeiden können (Erw. 7, 8). |