Bundesgesetz
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Art. 126f Einsprache
1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember 1968207 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.208 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Wer nach den Vorschriften des EntG209 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.210 3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. 207 SR 172.021 208 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 209 SR 711 210 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). |