Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)

vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 127 Plangenehmigung; Geltungsdauer

1 Mit der Plan­ge­neh­mi­gung ent­schei­det die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de gleich­zei­tig auch über die ent­eig­nungs­recht­li­chen Ein­spra­chen.

2 Die Plan­ge­neh­mi­gung er­lischt, wenn fünf Jah­re nach ih­rer rechts­kräf­ti­gen Er­tei­lung mit der Aus­füh­rung des Bau­vor­ha­bens nicht be­gon­nen wor­den ist.

3 Die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de kann die Gel­tungs­dau­er der Plan­ge­neh­mi­gung aus wich­ti­gen Grün­den um höchs­tens drei Jah­re ver­län­gern. Die Ver­län­ge­rung ist aus­ge­schlos­sen, wenn sich die mass­ge­ben­den tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Ver­hält­nis­se seit der rechts­kräf­ti­gen Er­tei­lung der Plan­ge­neh­mi­gung we­sent­lich ver­än­dert ha­ben.

BGE

125 I 227 () from 21. April 1999
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Zulässigkeit der kantonalen Initiative»Genève, République de Paix». Einheit der Materie (E. 3). Vereinbarkeit der Initiative mit dem übergeordneten Recht; grundsätzliche Erwägungen; Tragweite eines allgemeinen Vorbehaltes zugunsten des eidgenössischen Rechts (E. 4). Bei restriktiver Auslegung verstösst die Intitiativbestimmung, welche eine Intervention des Kantons bei «internationalen Institutionen» vorsieht, nicht gegen die aussenpolitischen Kompetenzen des Bundes (E. 5). Dass sich der Kanton für die Senkung des Militärbudgets einsetzen solle (E. 6), für die Rückwidmung von militärischem Gelände zu zivilen Zwecken (E. 7), für die Verlagerung von wirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem militärischen auf den zivilen Sektor (E. 8) sowie für die Aufnahme von Gewaltopfern (E. 9), erscheint bundesrechtskonform. Zulässig ist auch die Förderung des Zivildienstes im Rahmen einer objektiven Informationspolitik und durch Einrichtung einer angemessenen Infrastruktur (E. 10). Unzulässig wäre hingegen ein Verzicht des Kantons auf jeglichen Einsatz von Truppen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung auf dem kantonalen Territorium (E. 11) oder zur Gewährleistung der Sicherheit von internationalen Konferenzen (Assistenzdienst; E. 12).

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