Bundesgesetz
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Art. 23 Zuständigkeit und Datenzugriff 53
1 Für die Entscheide nach den Artikeln 21–22a ist der Führungsstab der Armee zuständig. 2 Er kann für den Entscheid:
3 Hat ein Militärgericht auf den Ausschluss aus der Armee oder die Degradation ausdrücklich verzichtet, so ist der Führungsstab der Armee an dieses Urteil gebunden. 53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). |