Bundesgesetz
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Art. 33 Verschwiegenheitspflicht
1 Die Angehörigen der Armee sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Angelegenheiten aufgrund ihrer Bedeutung oder besonderer Vorschriften geheim gehalten werden müssen. 2 Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Armee. |