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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 59
1 Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.
2 Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten.
3 Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn:
a.
die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen;
b.
Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.
4 Dienste in der Militärverwaltung des Bundes oder der Kantone, die militärisches Personal oder Angestellte dieser Militärverwaltung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses leisten, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.100