Bundesgesetz
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Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht
1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen:
2 Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen. 4 Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. 5 Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs ohne Sold bestehen. Wer die vorgeschriebenen Mindestleistungen nicht erreicht, muss einen besoldeten Schiesskurs absolvieren. 6 Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen. 108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). BGE
131 II 743 () from 31. Oktober 2005
Regeste: Art. 32d, 34 und 36 USG, Art. 63, 125 und 133 MG; Kostenbeteiligung des Bundes an der Altlastensanierung eines Schiessstandes. Verursacherbegriff nach Art. 32d USG (E. 3.1 und 3.2). Umstände, unter welchen das Gemeinwesen wie ein Privater als Zustands- oder Verhaltensstörer kostenpflichtig werden kann (E. 3.3). Die ausserdienstliche Schiesspflicht wird zwar vom Bund vorgeschrieben, der Vollzug wie auch der Betrieb der Anlagen obliegen jedoch den Kantonen, respektive den Gemeinden. Die Vermeidung unzulässiger Umwelteinwirkungen beim Bau und Betrieb der Anlagen ist ebenfalls Aufgabe der kantonalen Vollzugsbehörde. Der Bund ist nicht unmittelbarer Verursacher jener Bleibelastung, welche auf die ausserdienstliche Schiesspflicht zurückzuführen ist (E. 4). |