vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. Januar 2021)
1 Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden.
2 Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.
3 Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest.
4 Er kann für einen Assistenzdienst: