Bundesgesetz
|
Art. 1
1 Die Armee:
2 Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:
3 Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland:
4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen. 5 Sie kann zivilen Behörden und Dritten:
|