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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 1
1 Die Armee:
a.
dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;
b.
verteidigt das Land und seine Bevölkerung;
c.
wahrt die schweizerische Lufthoheit.
2 Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:
a.
bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit;
b.
bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen;
c.
beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von Infrastrukturen, die für Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastrukturen);
d.
bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;
e.
bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;
f.
bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.
3 Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland:
a.
beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
b.
bei humanitären Hilfeleistungen.
4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.
5 Sie kann zivilen Behörden und Dritten:
a.
für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen;
b.
mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.