Bundesgesetz
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Art. 101162
1 Berufsformationen können zur Erfüllung der folgenden Aufgaben gebildet werden, wenn die Bildung von Milizformationen zur Erfüllung dieser Aufträge nicht möglich ist:
2 Die Angehörigen der betreffenden Formationen können auch im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden. 3 Sie werden als militärisches Personal angestellt. 162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). |