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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 109Armeetiere und Fahrzeuge
1 Der Bundesrat kann die private Anschaffung und Haltung von Armeetieren sowie die private Anschaffung von armeetauglichen Fahrzeugen erleichtern.
2 Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Haltern von Armeetieren und armeetauglichen Fahrzeugen Beiträge zugesichert werden dürfen.