Bundesgesetz
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Art. 119 Zusammenarbeit der Armee mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz 193
Die Armee arbeitet mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz so zusammen, dass der Sicherheitsverbund flexibel, umfassend, rechtzeitig und wirkungsvoll auf sicherheitspolitische Bedrohungen und Gefahren in der Schweiz und im grenznahen Ausland reagieren kann. 193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). |