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Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)

vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 127 Plangenehmigung; Geltungsdauer

1 Mit der Plan­ge­neh­mi­gung ent­schei­det die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de gleich­zei­tig auch über die ent­eig­nungs­recht­li­chen Ein­spra­chen.

2 Die Plan­ge­neh­mi­gung er­lischt, wenn fünf Jah­re nach ih­rer rechts­kräf­ti­gen Er­tei­lung mit der Aus­füh­rung des Bau­vor­ha­bens nicht be­gon­nen wor­den ist.

3 Die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de kann die Gel­tungs­dau­er der Plan­ge­neh­mi­gung aus wich­ti­gen Grün­den um höchs­tens drei Jah­re ver­län­gern. Die Ver­län­ge­rung ist aus­ge­schlos­sen, wenn sich die mass­ge­ben­den tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Ver­hält­nis­se seit der rechts­kräf­ti­gen Er­tei­lung der Plan­ge­neh­mi­gung we­sent­lich ver­än­dert ha­ben.