Bundesgesetz
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Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung
1 Der Militärärztliche Dienst kann von Amtes wegen eine Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit anordnen.40 1bis Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung stellen können:
1ter Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Vormundschaftsbehörden melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Vormundschaften und Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Der Führungsstab der Armee leitet die Meldungen an die Rekrutierungsorgane und Kreiskommandanten weiter.43 2 Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden. 3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren. 40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). 41 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. 42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). 43 Ursprünglich: Abs. 1bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). |