Bundesgesetz
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Art. 42 Ausbildungsdienstpflicht 80
1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst richtet sich nach dem Bedarf der Armee. 2 Sie beträgt für die Mannschaft höchstens 280 Tage. 3 Der Bundesrat bestimmt die Zahl für die übrigen Angehörigen der Armee. Diese darf höchstens 1700 Tage betragen. 80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). |