Bundesgesetz
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Art. 52 Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland 92
1 Die Armee und die Militärverwaltung des Bundes können zivilen Behörden und Dritten auf Gesuch hin bei folgenden Tätigkeiten Personen und Material zur Verfügung stellen:
2 Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellern Vorrang. 3 Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn:
4 Zur Verfügung gestellt werden dürfen:
5 Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen dürfen nur unbewaffnet und nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn:
6 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Kostentragung. Er kann:
7 Truppen im Ausbildungsdienst können zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen unbewaffnet Spontanhilfe leisten. 92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). |