Bundesgesetz
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Art. 66a Bewaffnung, Einsatz 117
1 Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist. 2 Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen. 117 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266; BBl 2000477). |