Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)

vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 126c Aussteckung

1 Vor der öf­fent­li­chen Auf­la­ge des Ge­suchs muss der Ge­such­stel­ler die Ver­än­de­run­gen, wel­che die ge­plan­ten Bau­ten und An­la­gen im Ge­län­de be­wir­ken, sicht­bar ma­chen, in­dem er sie aus­steckt; bei Hoch­bau­ten hat er Pro­fi­le auf­zu­stel­len.

2 Aus wich­ti­gen Grün­den kann die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de ganz oder teil­wei­se von der Pflicht nach Ab­satz 1 be­frei­en.

3 Ein­wän­de ge­gen die Aus­ste­ckung oder die Auf­stel­lung von Pro­fi­len sind so­fort, je­den­falls aber vor Ab­lauf der Auf­la­ge­frist bei der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de vor­zu­brin­gen.

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