Bundesgesetz
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Art. 16 Waffenloser Militärdienst
1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.37 2 Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation. 37Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). |