Bundesgesetz
|
Art. 37 Kommandosachen
1 Kommandosachen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196888 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) sind alle Anordnungen der militärischen Vorgesetzten. Der Bundesrat bestimmt, welche Anordnungen der eidgenössischen und der kantonalen Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee ebenfalls Kommandosachen sind. 2 Die Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen zulässig. |