Bundesgesetz
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Art. 40b
1 Schafft ein Angehöriger der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199293, so stehen dem Bund allein die Verwendungsbefugnisse zu. 2 Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann dem Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. |