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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 61Verwendung im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz 124
1 Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen des Sicherheitsverbundes Schweiz oder den Stützpunkt-Feuerwehren für eine Führungs- oder Spezialistenfunktion zur Verfügung gestellt werden, soweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen.125
2 Während der Dauer dieser Verwendung leisten sie keinen Militärdienst.
3 Der Bundesrat kann Angehörige der Armee zivilen Behörden auf Dauer zur Koordination zur Verfügung stellen, damit die Armee Unterstützungsaufgaben rasch und wirksam erfüllen kann.126